Rz. 1255

Jeder Ehegatte ist dem anderen Ehegatten gegenüber verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind (§ 1451 BGB). Die Mitwirkungspflicht besteht nicht Dritten gegenüber, sondern nur gegenüber dem anderen Ehegatten. Sie bezieht sich auf die gesamte Verwaltung des Gesamtguts, insbesondere auf tatsächliche Handlungen, wie beispielsweise die zumutbare Mitarbeit in der Landwirtschaft bei intakter Ehe,[1451] die Zahlung von Unterhalt[1452] oder die Führung von Rechtsstreitigkeiten.

 

Rz. 1256

Führt die schuldhafte Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht eines Ehegatten zu einer Minderung des Gesamtguts, entsteht analog § 1435 S. 3 BGB eine Ersatzpflicht. Dies setzt aber eine intakte Ehe voraus. Hat beispielsweise ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft aufgehoben, weil er die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt und die Scheidung der Ehe anstrebt, kann die Erfüllung der Pflicht zu tatsächlichen Verrichtungen in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb durch die Trennung genauso wie die Haushaltsführung unzumutbar werden.[1453]

 

Rz. 1257

Im Gegensatz zu § 1435 BGB ist in § 1451 BGB keine Unterrichtungs- und Auskunftspflicht geregelt. Handelt ein Ehegatte aber aufgrund Ermächtigung oder Vollmacht durch den anderen Ehegatten, oder ist er aus anderen Gründen alleinhandlungsberechtigt, kann sich aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 Abs. 1 BGB dem anderen Ehegatten gegenüber eine Verpflichtung zur Unterrichtung und Auskunftserteilung ergeben.

[1451] BGH FamRZ 1986, 40, 42.
[1452] BGH FamRZ 1990, 851; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 213, 214.
[1453] BGH FamRZ 1986, 40, 42.

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