Rz. 1064

Der isolierte Auskunftsantrag fällt nicht in den Scheidungsverbund, weil er lediglich die Regelung der Scheidungsfolgen vorbereitet, also nicht für den Fall der Scheidung erhoben wird.[1268]

Der Antrag wird also nicht direkt für den Fall der Scheidung gestellt, so dass der Zweck des § 137 FamFG mit diesem Antrag nicht erreicht werden kann.[1269]

 

Rz. 1065

 

Praxistipp

Vorsicht vor einer latenten Verjährungsproblematik: Der Isolierte Auskunftsanspruch hemmt die Verjährung nicht, da er einen anderen Streitgegenstand als das Leistungsbegehren hat.[1270] Selbstverständlich stellen auch vorprozessuale Auskunftsersuchen oder selbst die Auskunftserteilung keine den Leistungsanspruch verjährungshemmenden Maßnahmen dar, wie z.B. ein Anerkenntnis im Sinne des § 212, Abs. 1 Nr. 1 BGB, dar.[1271]

 

Rz. 1066

Ein isolierter Auskunftsantrag wird dann als Folgesache behandelt, wenn er als Widerantrag in einem schon als Folgesache anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren gestellt wird.[1272]

Soweit prozessual fehlerhaft ein isolierter Auskunftsantrag als Folgesache eingereicht wird, ist das Gericht verpflichtet diesen nach Abtrennung als isolierte Familienstreitsache zu führen.

[1268] BGH FamRZ 1979, 690, 692.
[1269] Horndasch/Viefhues/Roßmann, FamFG, § 137 Rn 24.
[1270] OLG Celle NJW-RR 1995, 1411.
[1272] Palandt/Brudermüller, § 1379 Rn 17.

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