Rz. 1140

§ 1420 BGB ist auf den Trennungsunterhalt anwendbar. Soweit für den Trennungsunterhalt danach das Gesamtgut zu verwenden ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente, sondern nur ein Anspruch auf Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Verwaltung.[1352] Dieser Anspruch besteht aber nur, soweit der Unterhaltsbedarf nicht aus den Einkünften des Gesamtguts gedeckt wird, über die der unterhaltsbedürftige Ehegatte gemäß güterrechtlicher Vereinbarung verfügen darf.[1353] Wenn er nicht allein über das Gesamtgut verfügen kann, steht dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten also bei alleiniger Verwaltung des Gesamtguts durch den anderen Ehegatten nach § 1435 BGB oder bei gemeinsamer Verwaltung nach § 1451 BGB gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Mitwirkung zu den Maßregeln zu, die zur ordnungsgemäßen Verwendung des Gesamtguts für den Unterhalt nach § 1420 BGB erforderlich sind.[1354] Der Anspruch richtet sich auf unvertretbare Handlungen, die im Weigerungsfall durch Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO erwirkt werden können.[1355]

 

Rz. 1141

Kommt der Ehegatte dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann beim Familienrecht die Ersetzung seiner Zustimmung (bei Alleinverwaltung des Unterhaltsschuldners nach § 1430 BGB, bei gemeinsamer Verwaltung nach § 1452 BGB) geltend gemacht werden.[1356]

 

Rz. 1142

In Ausnahmefällen kann jedoch ein direkter Anspruch auf Zahlung des Trennungsunterhalts gegeben sein. Dies ist der Fall, wenn der Unterhalt ohne weiteres errechenbar und durchsetzbar ist.[1357] Dies wird beispielsweise angenommen, wenn die Ehegatten nicht besonderen Verbindlichkeiten ausgesetzt sind und nur über ihre beiderseitigen Renten und ihr jeweiliges freies Wohnen in dem Haus verfügen, das sie einem ihrer Kinder übertragen haben.[1358] Denn Sinn und Zweck des § 1420 BGB gebieten es, die Erträgnisse des Gesamtguts, soweit sie zum Unterhalt der Familie benötigt werden, auf möglichst einfache und praktikable Weise den Familienangehörigen zukommen zu lassen; dem würde es widersprechen, wenn die Zahlung des zustehenden Unterhalts nicht unmittelbar verlangt werden könnte und auf den Umweg über das Gesamtgut verwiesen würde.[1359]

 

Rz. 1143

Einen direkten Zahlungsanspruch lässt der Bundesgerichthof auch zu, wenn ein Ehegatte Gesamtgut eigenmächtig in seine tatsächliche Verfügungsmacht gebracht hat: In diesem Fall kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte nur verlangen, dass der andere Ehegatte die Handlungen vornimmt, die erforderlich sind, damit er aus dem Gesamtgut die ihm zustehenden Geldmittel erhält. Der Anspruch richtet sich auf unvertretbare Handlungen, die im Weigerungsfall durch Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO erwirkt werden können. Da diese Handlungen wie Geldzahlungen der Überlassung von Geldbeträgen dienen, ist das auf ihre Vornahme gerichtete Begehren in einem mit der Klage geltend gemachten Zahlungsantrag enthalten.[1360]

 

Rz. 1144

Dem unterhaltsbegehrenden Ehegatten steht auch die Möglichkeit des Vorgehens im einstweiligen Rechtsschutz offen. Jedoch kann auch dieser Anspruch in der Regel nicht auf Zahlung, sondern nur auf Mitwirkung zu Maßregeln, die zur ordnungsgemäßen Verwendung des Gesamtguts für den Unterhalt erforderlich sind, gerichtet sein.[1361]

 

Rz. 1145

Verwaltet der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Gesamtgut allein, kann er sich den Unterhalt selbst aus dem Gesamtgut entnehmen.

[1352] BGH FamRZ 1990, 851; BayObLG FamRZ 1997, 422 m. krit. Anm. Kleinle, FamRZ 1997, 1194, 1196; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1348.
[1353] OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 239.
[1354] BGH FamRZ 1990, 851; Wendl/ Dose, Unterhaltsrecht, § 6 Rn 407.
[1355] BGH FamRZ 1990, 851; BayObLG FamRZ 1997, 422.
[1356] Wendl/ Dose, Unterhaltsrecht, § 6 Rn 410.
[1357] OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1348; Kleinle, FamRZ 1997, 1194.
[1358] OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1348.
[1359] OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1348, 1349 mit Hinweis auf OLG Bamberg FamRZ 1987, 703.
[1360] BGH FamRZ 1990, 851.
[1361] OLG München FamRZ 1996, 557.

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