Rz. 815

Mit der herrschenden Meinung und höchstrichterlicher Rechtsprechung entfallen die Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB mit Beendigung des Güterstandes für die Zukunft. Eine etwa nach rechtskräftiger Scheidung vorgenommene Verfügung unterliegt nicht mehr dem Erfordernis einer Zustimmung.[1073]

Mit Ende des Güterstands ist eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Verweigerung der Einwilligung zu einem beabsichtigten Rechtsgeschäft oder auch die Ablehnung ihrer Ersetzung durch das Familiengericht gegenstandslos.

 

Rz. 816

Strittig ist, ob ein nach rechtskräftiger Scheidung vorgenommenes Gesamtvermögensgeschäft zustimmungsbedürftig ist oder nicht, wenn das abgetrennte Zugewinnausgleichsverfahren als Folgesache noch rechtshängig ist.[1074]

[1073] BGH FamRZ 1978, 396 m.w.N.
[1074] Nicht zustimmungsbedürftig Palandt/Brudermüller, § 1365 Rn 3; Bamberger/Roth/Mayer, § 1365 Rn 7, Staudinger/Thiele, § 1365 Rn 102. Für eine Zustimmungsbedürftigkeit aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 1365 BGB: OLG Hamm FamRZ 84, 53; OLG Köln FamRZ 01, 176; OLG Celle FamRZ 04, 635 sowie MüKo/Koch, § 1365 BGB Rn 6.

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