Rz. 815
Mit der herrschenden Meinung und höchstrichterlicher Rechtsprechung entfallen die Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB mit Beendigung des Güterstandes für die Zukunft. Eine etwa nach rechtskräftiger Scheidung vorgenommene Verfügung unterliegt nicht mehr dem Erfordernis einer Zustimmung.[1073]
Mit Ende des Güterstands ist eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Verweigerung der Einwilligung zu einem beabsichtigten Rechtsgeschäft oder auch die Ablehnung ihrer Ersetzung durch das Familiengericht gegenstandslos.
Rz. 816
Strittig ist, ob ein nach rechtskräftiger Scheidung vorgenommenes Gesamtvermögensgeschäft zustimmungsbedürftig ist oder nicht, wenn das abgetrennte Zugewinnausgleichsverfahren als Folgesache noch rechtshängig ist.[1074]
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