Rz. 925

Nach den §§ 1385, 1386 a.F. BGB musste der Ehepartner, der während Bestehen der Ehe den Ausgleich des Zugewinns verlangte, zunächst die Rechtskraft des die Zugewinngemeinschaft beendenden Gestaltungsurteils abwarten, bevor er Auskunft und Leistung verlangen konnte.

Erst mit Rechtskraft eines gestaltenden Urteils bzw. Teilurteils war der gesetzliche Güterstand beendet und es trat der Güterstand der Gütertrennung ein (§ 1388 BGB). Ab diesem Zeitpunkt konnte der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit einer auf Leistung gerichteten Klage vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns verlangen. Es war zwar möglich, diese Leistungsklage im Wege einer Stufenklage (Klagehäufung) mit der Gestaltungsklage zwingend in erster Stufe zu verbinden. Über Nebenansprüche wie Auskunft, Eidesstattliche Versicherung und schließlich der Leistungsstufe durfte erst nach rechtskräftiger Gestaltung des Güterstands durch Gestaltungsurteil in Form eines Teilurteils entschieden werden.[1146]

 

Rz. 926

Erst nach Rechtskraft des Gestaltungsurteils konnten die zur Vorbereitung der Leistungsklage erforderlichen Auskunftsansprüche geltend gemacht und erst danach konnten Sicherungsmaßnahmen nach § 1389 BGB ergriffen werden. Es gab also kaum Schutz für den ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, bzw. des Antrages auf Aufhebung der Ehe oder der Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns vor illoyalen Vermögensminderungen des anderen Ehegatten.

 

Rz. 927

Dieses aufwändige und umständliche Verfahren des bisherigen Systems des vorläufigen Zugewinnausgleichs führte letztendlich zu einem unzureichenden Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten, insbesondere, wenn dieser nur an einem Zahlungsanspruch interessiert war.

 

Rz. 928

Ebenso waren die in § 1386 Abs. 2 BGB a.F. genannten Voraussetzungen für die Erhebung einer Gestaltungsklage sehr eng ausgestaltet und schützen den ausgleichsberechtigten Ehegatten letztendlich nicht. So musste etwa nach § 1386 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. zunächst abgewartet werden, bis der andere Ehegatte tatsächlich vermögensmindernde Verfügungen vorgenommen hatte. War das Vermögen jedoch durch entsprechende Handlungen bereits gemindert, war es für rechtliche Schutzmaßnahmen regelmäßig zu spät, denn dieses Vermögen war beim sich illoyal verhaltenden Ehegatten nicht mehr vorhanden und konnte daher nicht mehr Gegenstand von Sicherungsmaßnahmen sein.

 

Rz. 929

Das nicht ausgereifte Sicherungssystem manifestierte sich auch in der Problematik, dass der aus dem Zugewinnausgleich vermutlich berechtigte Ehegatte Sicherheitsleistungen nach § 1389 BGB a.F. verlangen konnte, wenn er Gestaltungsklage erhoben hatte und eine Gefährdung des Ausgleichsanspruchs durch den anderen Ehegatten zu besorgen war. Grundlegende Problematik hierzu war die Tatsache, dass ihm zu diesem Zeitpunkt kein Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB a.F. zur Seite stand und er gar nicht wissen konnte, in welcher Höhe er seinen Anspruch überhaupt sichern sollte.

Neben dieser Unsicherheit bestand die zweite Schwierigkeit im Streit der Gerichte über die Sicherungssysteme[1147] und abschließend stellte der BGH auch bei bestehender Sicherheitsleistung auf den Vorrang des § 1378 Abs. 2 BGB ab, so dass letztendlich dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei entsprechend illoyalem Verhalten des ausgleichspflichtigen Ehegatten kaum Möglichkeiten beistanden, seinen Anspruch auf Zugewinn effektiv durchzusetzen.

[1146] Grundlegend zum vorzeitigen Zugewinnausgleich: OLG Celle FamRZ 1983, 171; OLG Nürnberg FamRZ 1998, 685; grundlegend zum früheren Stufenmechanismus Scherer, FamRZ 2001, 1112 ff.
[1147] OLG Hamm FamRZ 1986, 1106; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 410.

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