Rz. 905

Liegen die Voraussetzungen einer Revokation vor, so kann der übergangene Ehegatte alle sich aus der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ergebenden Rechte in jeder Verfahrensart im eigenen Namen geltend machen.[1128]

 

Rz. 906

Adressat der Revokationsrechte kann nur der Dritte sein. Hat eine weitere Person vom Dritten gutgläubig Kraft Rechtsschein Eigentum erworben, ist dieser Erwerb wirksam. § 1365 BGB wirkt insoweit nicht absolut. Zu prüfen sind dann Bereicherungsansprüche gegen den Dritten aus § 816 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 907

Im Falle des Abhandenkommens eines Haushaltsgegenstandes und darauf basierend fehlendem gutgläubigen Erwerb, kann nicht der übergangene Ehegatte, sondern nur der verfügende Ehegatte Ansprüche gegen den weiteren Erwerber geltend machen.

 

Rz. 908

Obwohl es in der Praxis nicht sinnvoll erscheinen wird, außergerichtlich tätig zu werden, werden die Rechte aus § 1368 BGB dem übergangenen Ehegatten auch zum außergerichtlichen Tätigwerden zugebilligt.

 

Rz. 909

Im Rahmen gerichtlicher Maßnahmen stehen für den übergangenen Ehegatten unter anderem folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Wiederherstellung der früheren Besitzverhältnisse im Wege des Leistungsantrags auf Rückgewähr aus den §§ 985, 894 BGB
Antrag auf Erlass eines Arrestes (§§ 916 ff. ZPO, 119 Abs. 2 FamFG), einer einstweiligen Anordnung (§ 49 ff., § 119 Abs. 1 FamFG) im Rahmen der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes
Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs gemäß § 899 BGB
Negativer Feststellungsantrag[1129]
Vollstreckungsgegenklage, Drittwiderspruchsklage zur Abwehr von Vollstreckungszugriffen von Gläubigern des Dritten
Geltendmachung eines Aussonderungsrechts bei Insolvenz des Dritten
 

Rz. 910

Soweit dem übergangenen Ehegatten die Person des Dritten nicht bekannt ist, hat er in diesem Fall einen Anspruch gegen seinen Ehegatten auf Auskunft über die Person des Dritten.[1130]

 

Rz. 911

Der Anspruch des übergangenen Ehegatten nach § 1368 BGB besteht in der Form, in der er vom verfügenden Ehegatten hätte geltend gemacht werden können. Da der rückfordernde Ehegatte die Rechte des Verfügenden geltend macht, kann er z.B. Herausgabe nur in der Form verlangen, in welcher der verfügende Ehegatte sie verlangen kann, also nach Maßgabe der vorherigen Besitzverhältnisse. Nur wenn der verfügende Ehegatte die Sache nicht annehmen will, kann der übergangene Ehegatte die Herausgabe an sich selbst beanspruchen.[1131]

[1128] OLG Brandenburg FamRZ 1996, 1015.
[1129] BGH FamRZ 1990, 970.
[1130] OLG Frankfurt/M. FamRZ 2004, 1105, 1106.
[1131] Palandt/Brüdermüller, § 1368 Rn 4 mit Verweis auf Rimmelsbacher, NJW 1969, 1998 sowie auf die a.A. in OLG Köln FamRZ 1959, 460; danach kann der übergangene Ehegatte nur Herausgabe an beide Ehegatten oder einen Sequester beanspruchen.

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