Rz. 905
Liegen die Voraussetzungen einer Revokation vor, so kann der übergangene Ehegatte alle sich aus der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ergebenden Rechte in jeder Verfahrensart im eigenen Namen geltend machen.[1128]
Rz. 906
Adressat der Revokationsrechte kann nur der Dritte sein. Hat eine weitere Person vom Dritten gutgläubig Kraft Rechtsschein Eigentum erworben, ist dieser Erwerb wirksam. § 1365 BGB wirkt insoweit nicht absolut. Zu prüfen sind dann Bereicherungsansprüche gegen den Dritten aus § 816 Abs. 1 BGB.
Rz. 907
Im Falle des Abhandenkommens eines Haushaltsgegenstandes und darauf basierend fehlendem gutgläubigen Erwerb, kann nicht der übergangene Ehegatte, sondern nur der verfügende Ehegatte Ansprüche gegen den weiteren Erwerber geltend machen.
Rz. 908
Obwohl es in der Praxis nicht sinnvoll erscheinen wird, außergerichtlich tätig zu werden, werden die Rechte aus § 1368 BGB dem übergangenen Ehegatten auch zum außergerichtlichen Tätigwerden zugebilligt.
Rz. 909
Im Rahmen gerichtlicher Maßnahmen stehen für den übergangenen Ehegatten unter anderem folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
▪ | Wiederherstellung der früheren Besitzverhältnisse im Wege des Leistungsantrags auf Rückgewähr aus den §§ 985, 894 BGB |
▪ | Antrag auf Erlass eines Arrestes (§§ 916 ff. ZPO, 119 Abs. 2 FamFG), einer einstweiligen Anordnung (§ 49 ff., § 119 Abs. 1 FamFG) im Rahmen der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes |
▪ | Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs gemäß § 899 BGB |
▪ | Negativer Feststellungsantrag[1129] |
▪ | Vollstreckungsgegenklage, Drittwiderspruchsklage zur Abwehr von Vollstreckungszugriffen von Gläubigern des Dritten |
▪ | Geltendmachung eines Aussonderungsrechts bei Insolvenz des Dritten |
Rz. 910
Soweit dem übergangenen Ehegatten die Person des Dritten nicht bekannt ist, hat er in diesem Fall einen Anspruch gegen seinen Ehegatten auf Auskunft über die Person des Dritten.[1130]
Rz. 911
Der Anspruch des übergangenen Ehegatten nach § 1368 BGB besteht in der Form, in der er vom verfügenden Ehegatten hätte geltend gemacht werden können. Da der rückfordernde Ehegatte die Rechte des Verfügenden geltend macht, kann er z.B. Herausgabe nur in der Form verlangen, in welcher der verfügende Ehegatte sie verlangen kann, also nach Maßgabe der vorherigen Besitzverhältnisse. Nur wenn der verfügende Ehegatte die Sache nicht annehmen will, kann der übergangene Ehegatte die Herausgabe an sich selbst beanspruchen.[1131]
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