Rz. 1158

Der Ehegatte, der das Gesamtgut allein verwaltet, ist gemäß § 1422 S. 1 Hs. 1 BGB berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen.

 

Rz. 1159

In seiner Verwaltungsbefugnis beschränkt wird er nur durch die Regelungen der §§ 14231425 BGB.

 

Rz. 1160

Der alleinverwaltungsberechtigte Ehegatte führt die Verwaltung aus eigenem Recht und im eigenen Namen. Die Verwaltung führt zur Wirkung für das Gesamtgut, sie verpflichtet aber nicht den nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten persönlich, § 1422 S. 2 BGB. Denn der alleinverwaltungsberechtigte Ehegatte ist nicht Vertreter des anderen Ehegatten.[1372] Selbst wenn eine Zustimmung des nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten im Sinne der §§ 14231425 BGB vorliegt, führt dies nicht zur persönlichen Verpflichtung des zustimmenden Ehegatten, sondern nur zur Verpflichtung des Gesamtguts. Die persönliche Verpflichtung des nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten liegt nur dann vor, wenn der verwaltungsberechtigte Ehegatte mit Vollmacht oder Genehmigung gehandelt hat.[1373]

 

Rz. 1161

Die Berechtigung des alleinverwaltenden Ehegatten, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen, gilt nicht nur dem anderen Ehegatten gegenüber, sondern auch gegenüber Dritten.[1374] Aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 Abs. 1 BGB folgt aber, dass der andere Ehegatte Mitbesitz an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen erhalten muss.[1375]

 

Rz. 1162

Zudem führt der alleinverwaltungsberechtigte Ehegatte Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen (§ 1422 S. 1 Hs. 2 BGB). Er ist insoweit gesetzlicher Prozessstandschafter. Der andere Ehegatte kann daher in dem gerichtlichen Verfahren Zeuge sein.[1376] Enthält eine Verfahrenshandlung eine Verfügung über einen Gegenstand, über den der alleinführungsberechtigte Ehegatte gemäß §§ 14231425 BGB nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen dürfte, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Dies kann bei einem Vergleich der Fall sein.[1377]

 

Rz. 1163

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ist ein Titel gegen den alleinverwaltungsberechtigten Ehegatten erforderlich und ausreichend, § 740 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 1164

Der Verwalter ist gemäß § 1435 S. 1 BGB zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts verpflichtet. Er muss das Gesamtgut treuhänderisch im Interesse beider Ehegatten verwalten, erhalten und vermehren.[1378] Dabei hat er nach § 1359 BGB nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Der Verwalter hat den anderen Ehegatten außerdem über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen, § 1435 S. 2 BGB. Wenn der Verwalter die Minderung des Gesamtguts durch einen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verwaltung verschuldet, ist er schadensersatzpflichtig gemäß § 1435 S. 3 BGB. Eine Schadensersatzpflicht tritt auch ein, wenn er den Verlust durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat, § 1435 S. 3 BGB.

 

Rz. 1165

Steht der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte unter Vormundschaft oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenbereich seines Betreuers, so hat ihn gemäß § 1436 S. 1 BGB der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. Die Vorschrift ist analog anzuwenden auf den Fall, dass der Verwalter unter Pflegschaft steht. Den Vormund, Betreuer oder Pfleger treffen die gleichen Pflichten wie einen das Gesamtgut verwaltenden Ehegatten.

 

Rz. 1166

Es ist auch möglich, den anderen Ehegatten zum Vormund oder Betreuer zu bestellen, § 1436 S. 2 BGB. Dieser haftet dabei neben dem Gesamtgut und dem Gesamtgutsverwalter persönlich, wenn für den Dritten der Wille, nur für das Gesamtgut handeln zu wollen, nicht ersichtlich war.[1379] Eine gegebenenfalls erforderliche Zustimmung nach §§ 1423 ff. BGB kann sich der Ehegatte insoweit nach herrschender Meinung selbst erteilen, ohne dass ein In-Sich-Geschäft im Sinne des § 181 BGB vorläge.[1380]

[1372] RG SeuffArch 71 Nr. 31.
[1373] Palandt/Brudermüller, 1422 Rn 1.
[1374] RGZ 85, 416, 420.
[1375] BGHZ 12, 380, 399.
[1376] RGZ 67, 262, 266.
[1377] MüKo-BGB/Kanzleiter, § 1422 Rn 26.
[1378] RGZ 124, 325.
[1379] MüKo-BGB/Kanzleiter, § 1436 Rn 5.
[1380] MüKo-BGB/Kanzleiter, § 1436 Rn 6; Palandt/Brudermüller, § 1436 Rn 2; Staudinger/Thiele, § 1436 Rn 5 m.w.N.

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