Rz. 986

Der Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB zum Stichtag des Beginns des Güterstandes, zum Stichtag der Trennung und zum Stichtag der Beendigung des Güterstandes entsteht, wenn ein Ehegatte die Scheidung nach § 1564 S. 1 BGB oder die Aufhebung der Ehe nach § 1313 S. 1 BGB beantragt, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1385 BGB einklagt oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB als reines Gestaltungsrecht geltend macht. Desweiteren bestehen die Auskunftsansprüche wenn der Güterstand beendet ist.

Unabhängig von prozessualen Anträgen haben getrenntlebende Ehegatten gemäß § 1379 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Auskunft über das zum Trennungszeitpunkt beim anderen vorhandene Vermögen.

 

Rz. 987

Nach der Systematik des § 1379 BGB sind daher folgende Zeitpunkte zur Vorbereitung der Bezifferung eines Ausgleichsanspruchs von Bedeutung:

Der Zeitpunkt der Trennung, der den Stichtag zur Berechnung des Trennungsvermögens darstellt.
Der Zeitpunkt der Anhängigkeit eines Scheidungsantrags oder des Antrags auf Aufhebung der Ehe, denn zu diesem Zeitpunkt entsteht der Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen, das Endvermögen und das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung.
Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags, denn hier wird der Stichtag zur Berechnung des Endvermögens fixiert.
Der Zeitpunkt der Anhängigkeit eines Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, denn an diesem Zeitpunkt entsteht der Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen, das Endvermögen und das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung.
Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, denn hier wird der Stichtag zur Berechnung des Endvermögens fixiert.
Der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes, denn ab diesem Zeitpunkt entsteht der Anspruch auf Zugewinnausgleich.

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