Rz. 901

§ 1368 BGB regelt in konsequenter Weise die Rückabwicklung der Verfügungen, der von einem Ehegatten entgegen der Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB getätigten Geschäfte.

 

Rz. 902

§ 1368 BGB berechtigt deshalb den anderen Ehegatten zur gerichtlichen Verfolgung der Rückabwicklungsansprüche (sog. Revokationsrecht). Das Revokationsrecht des § 1368 BGB steht dem Ehegatten auch noch nach Scheidung der Ehe zu.[1125]

 

Rz. 903

Obwohl die aus der unwirksamen Verfügung bestehenden Rechte solche des verfügenden Ehegatten bleiben, hat der andere Ehegatte nach § 1368 BGB das Recht, diese Ansprüche im eigenen Namen prozessual geltend zu machen. Es handelt sich um eine gesetzliche Verfahrensstandschaft.[1126]

Voraussetzung für die Anwendung des § 1368 BGB und die dadurch entstehende Verfahrensstandschaft ist die Verfügung über das Vermögen des Ganzen oder einen Haushaltsgegenstand des anderen Ehegatten. Allein die Unwirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäfts kann der übergangene Ehegatte nach § 1368 BGB nicht geltend machen.

 

Rz. 904

Zur Klärung der Verhältnisse kann der übergangene Ehegatte gegen den Dritten jedoch gemäß § 256 ZPO, § 113 Abs. 2 FamFG Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes stellen.[1127]

[1125] BGH NJW 1984, 609, 610; OLG Celle FamRZ 2001, 1613, 1614.
[1126] MüKo/Koch, § 1368 Rn 3 m.w.N.
[1127] BGH FamRZ 1970, 970.

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