Rz. 745

Zweck der Regelung des § 1365 BGB ist primär, die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und der Familiengemeinschaft zu wahren.[994]

Daneben dient die Norm aber auch dem Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen seines zukünftigen Rechts auf Zugewinnausgleich.[995]

Dieser weitergehende Schutzzweck des § 1365 BGB hat insbesondere dann nicht unerhebliche Bedeutung, wenn eine bestehende Ehe während eines gerade stattfindenden Gesamtvermögensgeschäfts aufgelöst wird oder wenn nach rechtskräftiger Scheidung und noch anhängigem Zugewinnausgleichsverfahren durch einen der Ehegatten ein Gesamtvermögensgeschäft vorgenommen wird.[996]

 

Rz. 746

Der Schutzzweck der Norm entfaltet sich auch dann, wenn abzusehen ist, dass der verfügende Ehegatte im Fall eines theoretisch möglichen Zugewinnausgleichsverfahrens letztendlich nicht zugewinnausgleichspflichtig wäre oder aber wenn die Verfügung wegen Überschuldung des verfügenden Ehegatten einem Dritten gar nicht zugutekommen würde.[997]

 

Rz. 747

§ 1365 BGB ist als absolutes Veräußerungsverbot ausgestaltet.[998] Die dogmatische Einordnung als absolutes Veräußerungsverbot folgt aus dem Normzweck, denn nur bei absoluter Unwirksamkeit von Vermögenstransaktionen kann die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage einer Familie ausgeschlossen werden.

 

Rz. 748

§ 1365 gilt, solange der Güterstand besteht. Soweit ein unter § 1365 fallendes Rechtsgeschäft vor rechtskräftiger Scheidung vorgenommen wurde, bleibt es zustimmungsbedürftig, auch wenn zwischenzeitlich die Scheidung rechtskräftig erfolgt ist.[999]

[994] BGHZ 135, 137.
[995] H.M., so BGHZ 143, 356, 359 = FamRZ 2000, 744; Staudinger/Thiele, § 1365 Rn 2; MüKo/Koch, § 1365 Rn 1, 2.
[996] Staudinger/Thiele, § 1365 Rn 2.
[997] BGH FamRZ 200, 744.
[998] St. Rspr. seit BGHZ 40, 218 = NJW 1964, 367; Staudinger/Thiele, § 1365 Rn 99; Müko/Koch, § 1365 Rn 4.
[999] OLG Saarbrücken FamRZ 1987, 1248.

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