a) Abtretung der Ausgleichsforderung, § 398 BGB
Rz. 596
Eine entstandene Ausgleichsforderung kann abgetreten werden, § 398 BGB. Dies bestimmt § 1378 Abs. 3 S. 1 ausdrücklich. Im Umkehrschluss ist eine Abtretung vor Entstehen der Ausgleichsforderung ausgeschlossen, eine dennoch erfolgte Abtretung ist nichtig.[861] Durch die wirksame Abtretung wird die Forderung inhaltlich nicht verändert, so dass die Abtretung insoweit nicht nach § 399 S. 1, Hs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Auch § 400 BGB hindert die Abtretung nicht, da die Ausgleichsforderung pfändbar ist.
b) Übertragung von Vermögensgegenständen, § 1383 BGB
aa) Grundsätze
Rz. 597
Nach § 1383 Abs. 1 HS. 1 BGB kann der Gläubiger der Ausgleichsforderung beantragen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung überträgt, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann.
Rz. 598
Es handelt sich ausschließlich um einen Rechtsanspruch des Gläubigers, den Geldausgleich durch Sachzuwendungen zu ersetzen.[862] Der Schuldner hat darauf keinen Rechtsanspruch. Es können alle geldwerten Objekte, die Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Verfügung sein können und sich im Alleineigentum des Schuldners oder im Miteigentum der Beteiligten befinden, übertragen werden; dazu gehören u.a. das Eigenheim, ein Pkw, aber auch Sach- und Rechtsgesamtheiten, zum Beispiel Unternehmen oder landwirtschaftliche Betriebe.
Rz. 599
Wenn der Wert des vom Ausgleichsberechtigten geforderten und zu übertragenden Vermögensgegenstandes höher ist als der Zugewinnausgleichsanspruch, ist streitig, ob eine Übertragung möglich ist oder nicht.[863] Eine gerichtliche Entscheidung dazu existiert – soweit ersichtlich – nicht, so dass sich im Verfahren jede Position mit guten Gründen vertreten lässt.
Rz. 600
Der Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit verlangt, dass ein strenger Maßstab angelegt wird; es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Aus Umständen, die nicht auf wirtschaftlichem Gebiet liegen, lässt sich eine grobe Unbilligkeit nur herleiten, wenn ihnen ein ganz erhebliches Gewicht beizumessen ist.[864]
Es ist festzustellen, dass in der Praxis solche Anträge und Verfahren nach § 1383 BGB kaum vorkommen und Gerichtsentscheidungen hierzu praktisch – soweit ersichtlich – fehlen. Gerichte erwähnen diese Möglichkeit entweder in Nebensätzen oder beschäftigen sich damit in Verfahren des Vollstreckungsschutzes bei Zwangsversteigerungen von Immobilien.[865]
bb) Interessenabwägung
Rz. 601
Die Interessenabwägung hat zu berücksichtigen, inwieweit ein reiner Zahlungsanspruch des Gläubigers zu einer grob unbilligen Beeinträchtigung seiner Interessen führt. Dies ist denkbar, wenn der Gläubiger zu dem Sachgegenstand alleine eine enge Beziehung hat oder die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs auf außergewöhnliche Schwierigkeiten stoßen würde. Insbesondere können beim Eigenheim die Interessen der gemeinsamen Kinder, die dort aufgewachsen sind und dort ihre Heimat und ihren Freundeskreis haben, Berücksichtigung finden. Auf der anderen Seite sind natürlich die schutzwürdigen Interessen des Schuldners daran, den Gegenstand zu behalten, einzustellen. Schließlich muss dem Ausgleichsschuldner die Übertragung des Vermögensgegenstandes zugemutet werden können.
cc) Verfahren und Kosten
Rz. 602
Der Gläubiger muss in seinem Antrag den Gegenstand, dessen Übertragung er begehrt, bezeichnen, § 1383 Abs. 2 BGB. Der Wert muss nicht angegeben werden.
Rz. 603
Der Antrag ist auch zulässig, wenn die Zugewinnausgleichsforderung streitig ist.[866] Nach Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens kann ein Antrag nach § 1383 BGB nicht mehr gestellt werden, da § 1383 Abs. 3 BGB nur auf § 1382 Abs. 5 BGB verweist. Im Antrag ist der Gegenstand, bei Sachgesamtheiten (landwirtschaftlicher Betrieb) sind die dazugehörigen Einzelgegenstände (was kaum zu leisten ist[867]) konkret zu bezeichnen (Bestimmtheitsgrundsatz), um die Zwangsvollstreckung daraus zu ermöglichen. Sinnvoll ist es, die für die Übertragung erforderlichen Rechtsakte, z.B. die Abgabe von Willenserklärungen (siehe § 95 Abs. 1 Nr. 5 FamFG i.V.m. § 894 ZPO), im Antrag mit aufzunehmen, um damit die Umsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung zu erleichtern.
Rz. 604
Das Gericht muss den Anrechnungswert festsetzen, § 1383 Abs. 1 Hs. 2 BGB, erforderlichenfalls durch Einholung eines Verkehrswertgutachtens. Es gilt insoweit der Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG.
Rz. 605
Kostenmäßig handelt es sich um eine besondere Angelegenheit, so dass eine Verfahrens-, Termins- und ggf. eine Einigungsgebühr aus dem Wert des zu übertragenden Gegenstandes anfallen; die Wertbestimmung erfolgt dabei nach § 42 FamGKG. Sinnvoll ist es für den Gläubiger, einen Kostenantrag dahingehend zu s...
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