Rz. 1392
Gemäß § 1475 Abs. 3 BGB ist das Gesamtgut in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigten.
Rz. 1393
Die Ehegatten sollten sich sinnvollerweise über die Auswahl der zu liquidierenden Gegenstände sowie die Art ihrer Verwertung einigen. Insoweit sind die Ehegatten aufgrund einer auch nach der Scheidung fortwirkenden Treuepflicht, einer Nachwirkung aus § 1353 BGB, verpflichtet, bei der Auseinandersetzung den Weg zu wählen, der das Gesamtgut am wenigsten belastet, also den schonendsten Weg zu beschreiten.[1540] Sie sind gehalten, jedenfalls größeren Schaden – auch für nur einen Ehegatten – zu vermeiden, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der berechtigten eigenen Belange möglich und zumutbar ist.[1541]
Rz. 1394
Können die Ehegatten keine Einigung erzielen, erfolgt die Veräußerung von beweglichen Sachen durch Versteigerung nach §§ 753 f. BGB, die Veräußerung von Grundstücken durch Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG.
Rz. 1395
In welcher Reihenfolge die Gegenstände des Gesamtguts zu verwerten sind, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Zuletzt heranzuziehen sind grundsätzlich Gegenstände, an denen ein Ehegatte sein Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 2 BGB ausüben möchte.[1542]
Rz. 1396
Eine Versilberung findet allerdings nicht statt, wenn der Ehegatte für die Berichtigung der bestehenden Gesamtgutsverbindlichkeiten nicht mehr persönlich in Anspruch genommen werden kann. Das ist der Fall, wenn das Gesamtgut zur Deckung der Verbindlichkeit ausreicht, oder ein Ehegatte die Verbindlichkeit als Alleinschuld übernimmt und der Gläubiger den anderen Ehegatten aus der Haftung entlässt.[1543]
Rz. 1397
Betreibt ein Ehegatte zur Vorbereitung der Auseinandersetzung die Teilungsversteigerung, kann ein Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 2 BGB als ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht analog § 771 ZPO im Wege der Drittwiderspruchsklage der Teilungsversteigerung entgegengehalten werden.[1544]
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