Rz. 581
Die Ausgleichsforderung wird mit ihrem Entstehen auch fällig, § 271 BGB, kann also ab diesem Zeitpunkt verlangt werden.[845] Im Fall der Scheidung wird der Anspruch mit Rechtskraft des Scheidungsendbeschlusses fällig.[846] Bei vorzeitiger Aufhebung des Güterstandes nach §§ 1385, 1386 BGB wird die Ausgleichsforderung mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung fällig.[847]
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