Rz. 1391

Eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 1475 Abs. 1 BGB, dass jeder Ehegatte zunächst die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verlangen kann, ist in § 1475 Abs. 2 BGB für Verbindlichkeiten geregelt, die im Verhältnis der Ehegatten untereinander nur einem Ehegatten zur Last fallen. Dieser Ehegatte kann nicht verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird. Der andere Ehegatte, den die Last im Innenverhältnis nicht trifft, kann dagegen die Berichtigung aus dem Gesamtgut verlangen, wenn er beispielsweise die persönliche Haftung gemäß § 1480 BGB fürchtet. In diesem Fall muss sich der andere Ehegatte den aus dem Gesamtgut geleisteten Betrag auf seinen Überschussanteil gemäß § 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB anrechnen lassen. Besteht zwischen den Ehegatten Streit, ob eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Innenverhältnis einem Ehegatten zur Last fällt, kann dies vorab im Wege eines Feststellungsverfahrens (§ 256 ZPO) geklärt werden.[1539]

[1539] RG JW 1909, 223 zu derselben Frage bei Nachlassverbindlichkeiten; Kappler, FamRZ 2010, 1294, 1296.

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