Rz. 1501

Die Gütertrennung ist wie die Gütergemeinschaft ein vertraglicher Güterstand. Geregelt ist die Gütertrennung nur in § 1414 BGB, einer Auslegungsregel über den Eintritt der Gütertrennung. Kennzeichnend für den Güterstand der Gütertrennung ist, dass keinerlei güterrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen. Die Vermögensmassen der Ehegatten bleiben getrennt und jeder Ehegatte kann sein Vermögen selbstständig verwalten, darüber verfügen und die Nutzungen daraus ziehen. Nach Beendigung des Güterstands findet grundsätzlich kein Vermögensausgleich statt. Die Ehegatten nehmen also am Vermögenszuwachs des anderen während der Ehe nicht teil.

 

Rz. 1502

Vermögende Personen und Unternehmer vereinbaren häufig den Güterstand der Gütertrennung, um eine Gefährdung ihres Vermögens bzw. Betriebs aufgrund von Ausgleichsansprüchen des Ehepartners im Falle einer Scheidung zu verhindern. Auch ältere Personen und Doppelverdiener, bei denen jeder für sich sorgen kann, wählen oftmals diesen Güterstand, da sie keinen Vermögensausgleich wünschen und die damit eventuell verbundenen Streitigkeiten im Falle einer Trennung ausschließen möchten.

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