Rz. 30

Dem Täter kann verboten werden, ein Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, aber auch bei einem zufälligen Zusammentreffen mit dem Opfer, unverzüglich einen näher zu bestimmenden Abstand zu diesem einzunehmen.[40]

Nicht erfasst werden demgegenüber Fälle, in denen der Täter das Eigentum des Opfers zerstört, insoweit verbleibt es wiederum bei den allgemeinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch (§ 3 Abs. 2 GewSchG).[41] Es handelt sich nicht um eine Gewaltschutzsache.[42]

[40] Bamberger/Roth/Reinken, § 1 GewSchG Rn 26.
[41] Palandt/Brudermüller, § 1 GewSchG Rn 8.
[42] MüKo-FamFG/Erbarth, § 210 Rn 30.

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