Rz. 26

Das Gericht kann dem Täter verbieten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten. Die Eingrenzung des von dem Annäherungsverbot erfassten Umkreises richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, z.B. danach, ob es sich um eine dichte oder weitläufige Bebauung handelt.[32] Ein Mindestabstand von 200 Metern ist in der Rechtsprechung gängig,[33] doch wird in vielen Fällen eine Distanz von 100 oder auch nur 50 Metern angemessen sein. Die Forderung eines Abstandes von mindestens 750 Metern[34] ist überzogen und entspricht nicht der gerichtlichen Praxis, weil ein solcher Abstand in der Praxis nicht durchzuführen ist.[35]

 

Rz. 27

 

Praxistipp

Der Antrag ist insbesondere hinsichtlich des begehrten Abstands sehr sorgfältig zu begründen. Der Anwalt hat im gerichtlichen Verfahren darauf zu achten, dass ein solcher Mindestabstand genau bestimmt wird, um die Anordnung überhaupt praktikabel zu machen und die etwaige Zwangsvollstreckung nicht zu gefährden.[36]

Besondere Schwierigkeiten bei der Festlegung des einzuhaltenden Abstands treten auf, wenn der Täter seinerseits wichtige Eigeninteressen an dem Aufsuchen des betreffenden Orts hat, häufig im Zusammenhang mit dem Umgang eines gemeinsamen Kindes oder einem gewöhnlichen Zusammentreffen am Arbeitsort.

[32] Cirullies/Cirullies, Rn 49; Bamberger/Roth/Reinken, § 1 GewSchG Rn 23; Palandt/Brudermüller, § 1 GewSchG Rn 8.
[33] Von Pechstaedt, NJW 2007, 1233, 1234, mit Beispielen aus der Rechtsprechung.
[34] So Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht (Loseblatt) Schael, § 4 Rn 22.
[35] Kritisch auch Cirullies/Cirullies, Rn 49.
[36] Cirullies/Cirullies, Rn 49.

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