Rz. 504

Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend, § 46 Abs. 1 FamGKG.

 

Rz. 505

Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands auf den sich die Rechtshandlung bezieht, § 46 Abs. 2 S. 1 FamGKG. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht, § 46 Abs. 2 S. 2 FamGKG. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen, § 46 Abs. 2 S. 3 FamGKG.

 

Rz. 506

Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Mio. EUR, § 46 Abs. 3 FamGKG. Das zunächst geplante Vorhaben, den Wert bei 500.000,00 EUR zu begrenzen, wurde von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesrates nicht umgesetzt, vielmehr wurde die Wertgrenze bei 1 Mio. EUR angesetzt.[489]

 

Rz. 507

Der Verfahrenswert für die Verpflichtung der Eltern zur Einreichung eines Verzeichnisses, über das von ihrem Kind unentgeltlich erworbene Vermögen ist mit einem Bruchteil des übertragenen Vermögens ohne Berücksichtigung der auf dem übertragenen Vermögensgegenstand lastenden Verbindlichkeiten zu bemessen.[490]

Betrifft die Ergänzungspflegschaft eine Lebensversicherung, bemisst sich der Wert nach dem Bruchteil des Anteils am Rückkaufswert.[491]

[489] Vgl. dazu BT-Drucks 16/6308, S. 306; S. 395 (Stellungnahme Bundesrat); S. 424 (Gegenäußerung Bundesregierung).
[491] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.5.2015 – 5 WF 316/14, BeckRS 2015, 10002.

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