Rz. 123

Soll nur ein bestimmter Gegenstand durch Ehevertrag geregelt werden, so gilt dessen Wert, § 100 Abs. 2 S. 1 GNotKG. In der Praxis kommt der modifizierte Zugewinnausgleich recht häufig vor. Hier werden beispielsweise oft Geschäfts-, Gesellschafts- oder Erbanteile aus dem zukünftigen Zugewinnausgleich ausgeklammert. § 100 Abs. 2 S. 1 GNotKG kommt aber nicht generell bei modifizierter Zugewinnregelung zur Anwendung, sondern nur in Sonderfällen, wie z.B. dann, wenn nur ein bestimmter Vermögensgegenstand geregelt werden soll oder aber wenn nur die Verfügungsbeschränkungen nach den §§ 1365, 1369 BGB ausgeschlossen werden sollen (dann greift § 51 Abs. 2 GNotKG mit 30 % des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands), wobei letzterer für die Anwaltsgebühren in § 23 Abs. 3 RVG nicht – wie § 100 GNotKG – für anwendbar erklärt wird.[82] Wird dagegen z.B. der Zugewinnausgleich ausgeschlossen für den Fall, dass die Ehe anders als durch Tod endet, gilt der Wert nach § 100 Abs. 1 GNotKG (Reinvermögen); auch sonst gilt – unter Berücksichtigung der zuvor genannten Ausnahmen, auch bei modifizierter Zugewinngemeinschaft, § 100 Abs. 1 GNotKG.[83]

 

Rz. 124

Soweit nach § 100 Abs. 2 GNotKG lediglich bestimmte Vermögenswerte im Ehevertrag geregelt werden, werden diese mit ihrem vollen Wert ohne Abzug etwaiger darauf lastender Verbindlichkeiten berücksichtigt, was sich bereits aus dem Wortlaut des Abs. 2 ergibt.[84]

 

Rz. 125

Regelungen gem. § 100 Abs. 2 GNotKG können z.B. sein:

Zuordnung einzelner vorhandener Vermögenswerte zum Anfangsvermögen (sodass diese nicht mehr dem Zugewinnausgleich gehören)
Vereinbarungen, dass bestimmte vorhandene Vermögenswerte zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten werden (wie z.B. Grundstücke)
Vereinbarungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an einzelnen Gegenständen, wie z.B. der Haushaltsgegenstände
 

Rz. 126

Bei Regelung mehrerer Teile des Gesamtvermögens im Sinne des § 102 Abs. 2 GNotKG darf insgesamt kein höherer Wert angenommen werden, als sich bei einer Vereinbarung über das gesamte gegenwärtige Vermögen nach Abzug der Schulden bis max. zur Hälfte des Vermögens ergeben hätte. Nach Tiedtke ergibt sich aus § 100 Abs. 2 GNotKG, dass für die Wertermittlung unerheblich ist, ob der betroffene gesondert geregelte Vermögenswert, der im Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleiben soll, bereits kraft Gesetzes als privilegiertes Vermögen i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet würde, da durch diese Regelung regelmäßig ausgeschlossen wird, dass eine Wertsteigerung während der Ehezeit beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist, weil die Obergrenze des Werts der nach § 100 Abs. 1 GNotKG zu ermittelnde Wert des modifizierten Reinvermögens sein soll.

Der BGH hat am 19.4.2023 zum Geschäftswert bei der notariellen Beurkundung von güterrechtlichen Vereinbarungen entschieden, dass die Aufhebung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) und die Vereinbarung der Gütertrennung (§ 1414 BGB) eine strukturelle Änderung des Güterstands darstellen und dementsprechend nach § 100 Abs. 1 GNotKG zu bewerten sind.[85] Dies gilt auch dann, wenn Jahre zuvor in einem früheren Ehevertrag zunächst eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde, diese Vereinbarung aber mit dem neuen Ehevertrag aufgehoben wird. Es handelt sich in einem solchen Fall dann nicht lediglich um eine Vereinbarung, die auf einzelne Vermögensgegenstände der Eheleute beschränkt ist mit der Folge, dass § 100 Abs. 2 GNotKG zur Anwendung kommen würde.[86]

[82] Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, § 100 GNotKG Rn 37 ff.
[83] Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, § 100 GNotKG Rn 37 ff.
[84] So auch: Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, § 100 GNotKG Rn 15, 3. Spiegelstrich, der auf § 38 GNotKG verweist: ohne Schuldenabzug.
[86] BGH, a.a.O.

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