Rz. 565

Es kommt nicht darauf an, ob ein Anrecht ausgeglichen wird. Entscheidend für die Wertberechnung ist die Anhängigkeit eines Anrechts, so auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung:

Zitat

"Außerdem wird die Formulierung "für jedes auszugleichende Anrecht" in "für jedes Anrecht" geändert. Damit ist klargestellt, dass jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt."[537]

 

Rz. 566

Der Gesetzgeber hat festgehalten,[538] dass die zunächst/bislang vorgesehenen Festwerte dem konkreten Aufwand der Gerichte und den Leistungen der Anwältinnen und Anwälte im Versorgungsausgleich nicht immer hinreichend Rechnung tragen. Auch hat man (im Gegensatz noch zur Einführung des § 49 GKG zum 1.7.2004 durch das KostRMoG[539]) erkannt, dass neben den Regelsicherungssystemen ab 1.9.2009 auch betriebliche und private Versorgungen eine Rolle spielen, wie z.B. auch Riester-Verträge. Durch das neue Teilungsprinzip durch die Versorgungsausgleich-Struktur-Reform (Grundsatz der Teilung jedes Anrechts) – tritt die Bedeutung des einzelnen Anrechts in den Vordergrund. Es wurde seitens des Gesetzgebers daher für sachgerecht gehalten, den Wert in Versorgungsausgleichssachen ähnlich wie in Ehesachen (§ 43 FamGKG) an den Einkünften der Ehegatten zu orientieren.

[537] VAStrRefG zu § 50 FamGKG, BT-Drucks 16/11903 v. 11.2.2009, S. 126.
[538] BR-Drucks 343/08 S. 261 ff.
[539] BT-Drucks 15/1971, S. 155.

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