Rz. 494

Sofern im Sorgerechtsverfahren eine Vereinbarung über ein "Wechselmodell" zustande kommt, ist der Gegenstandswert des Sorgerechtsverfahrens um den Wert eines Umgangsverfahrens zu erhöhen.[470] Die Entscheidung ist inhaltlich richtig und zu begrüßen, da die Wahl des Wechselmodells letztendlich auch das Umgangsrecht einschließt.

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