Rz. 555
Beispiel
Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 7.800,00 EUR. Es werden gesetzliche Rentenversicherungsansprüche beider Ehegatten sowie eine betriebliche Rente des Ehemannes ausgeglichen.
Wertberechnung für das Versorgungsausgleichsverfahren:
10 % von 7.800,00 EUR = 780 EUR
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehefrau | 780,00 EUR |
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehemann | 780,00 EUR |
Ausgleichsansprüche Betriebsrente Ehemann | 780,00 EUR |
Summe Wert Versorgungsausgleich | 2.340,00 EUR |
Rz. 556
Hinweis
Der Mindestwert von 1.000,00 EUR gilt insgesamt auch für mehrere Anrechte. Gerade dann, wenn sich durch die Addition des Mindestwertes kein Gebührensprung ergibt, bedeutet dies für den sachbearbeitenden Anwalt, der in Versorgungsausgleichssachen ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko hat, dass er praktisch für "null" arbeitet. Hier sollte frühzeitig über den Abschluss eines Zusatzhonorars nachgedacht und mit dem Mandanten verhandelt werden.
Rz. 557
Beispiel
Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 20.000,00 EUR. Es werden gesetzliche Rentenversicherungsansprüche beider Ehegatten sowie eine betriebliche Rente des Ehemannes ausgeglichen.
Wertberechnung für das Versorgungsausgleichsverfahren:
20 % von 20.000 EUR = 4.000 EUR
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehefrau | 4.000,00 EUR |
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehemann | 4.000,00 EUR |
Ausgleichsansprüche Betriebsrente Ehemann | 4.000,00 EUR |
Summe Wert Versorgungsausgleich | 12.000,00 EUR |
Rz. 558
Hinweis
Eine Höchstgrenze gibt es nicht. Von der Einführung einer solchen Höchstgrenze hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen, vgl. Rdn 539 oben.
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