Rz. 555

 

Beispiel

Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 7.800,00 EUR. Es werden gesetzliche Rentenversicherungsansprüche beider Ehegatten sowie eine betriebliche Rente des Ehemannes ausgeglichen.

Wertberechnung für das Versorgungsausgleichsverfahren:

10 % von 7.800,00 EUR = 780 EUR

 
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehefrau 780,00 EUR
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehemann 780,00 EUR
Ausgleichsansprüche Betriebsrente Ehemann 780,00 EUR
Summe Wert Versorgungsausgleich 2.340,00 EUR
 

Rz. 556

 

Hinweis

Der Mindestwert von 1.000,00 EUR gilt insgesamt auch für mehrere Anrechte. Gerade dann, wenn sich durch die Addition des Mindestwertes kein Gebührensprung ergibt, bedeutet dies für den sachbearbeitenden Anwalt, der in Versorgungsausgleichssachen ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko hat, dass er praktisch für "null" arbeitet. Hier sollte frühzeitig über den Abschluss eines Zusatzhonorars nachgedacht und mit dem Mandanten verhandelt werden.

 

Rz. 557

 

Beispiel

Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 20.000,00 EUR. Es werden gesetzliche Rentenversicherungsansprüche beider Ehegatten sowie eine betriebliche Rente des Ehemannes ausgeglichen.

Wertberechnung für das Versorgungsausgleichsverfahren:

20 % von 20.000 EUR = 4.000 EUR

 
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehefrau 4.000,00 EUR
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehemann 4.000,00 EUR
Ausgleichsansprüche Betriebsrente Ehemann 4.000,00 EUR
Summe Wert Versorgungsausgleich 12.000,00 EUR
 

Rz. 558

 

Hinweis

Eine Höchstgrenze gibt es nicht. Von der Einführung einer solchen Höchstgrenze hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen, vgl. Rdn 539 oben.

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