Rz. 375
Wenn wechselseitige Anträge auf Scheidung gestellt werden, ist nur von dem 1-fachen Wert auszugehen; es liegt insoweit Gegenstandsidentität im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG vor.[362] Eine Ehe kann nun einmal nur einmal geschieden werden, auch wenn beide Ehegatten dies beantragen.
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