Rz. 615
Es kommt vor, dass das zu prüfende Anfangs- und Endvermögen nicht sehr hoch ist, aber aufgrund der gegebenen Unterschiede ein vergleichsweiser hoher Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt wird.
Beispiel
Zugewinn Ehemann 40.000,00 EUR, Zugewinn Ehefrau 5.000,00 EUR, = Differenz 35.000,00 EUR, Anspruch auf Ausgleichszahlung der Ehefrau gegen den Ehemann 17.500,00 EUR. Gegenstandswert: 17.500,00 EUR.
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