Rz. 468

Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 BGB der Rechtshängigkeit eines Antrags auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich, § 241 FamFG. Mit § 241 FamFG führt der Gesetzgeber somit die verschärfte Haftung ein, so dass vom Unterhaltsberechtigten hinsichtlich zu viel erhaltener Beträge Entreicherung nicht mehr eingewandt werden kann.

 

Rz. 469

Wird der Rückzahlungsanspruch rechtshängig gemacht, ist fraglich, ob über § 35 FamGKG der geforderte Geldbetrag[440] oder aber max. der Jahresbetrag[441] als Wert anzunehmen sind. M.E. kommt § 35 FamGKG zur Anwendung, da sich der Rückforderungsanspruch auf tatsächlich zu viel gezahlte Unterhaltsbeträge stützt und damit ein konkreter Geldbetrag gefordert wird.

 

Rz. 470

Ein Feststellungsantrag, der sich auf Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit bezieht, wirkt sich nicht werterhöhend aus. Wird jedoch ein negativer Feststellungsantrag auf die Zukunft bezogen zusammen mit einem Rückforderungsantrag gestellt, so sind die mit Leistungsantrag geltend gemachten Rückzahlungsbeträge mit dem entsprechenden Wert gemäß § 35 FamGKG zu berücksichtigen[442] und dem Verfahrenswert der negativen Feststellung hinzuzurechnen.[443] Allerdings gilt dies nur für Forderungen, die bereits vor Anhängigkeit des Feststellungsantrags fällig waren. Bezieht sich der Rückforderungsanspruch auf Unterhaltsbeträge, die erst nach Anhängigkeit des Antrags geleistet wurden, so ist der Leistungsanspruch mit dem Gegenstand des negativen Feststellungsantrags wirtschaftlich identisch mit der Folge, dass eine Addition unterbleibt.[444]

[440] Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, 2. Aufl. 2014 § 51 Rn 156.
[441] OLG Hamburg FamRZ 1998, 311 (noch zu § 17 GKG aF).
[442] Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, 2. Aufl. 2014, § 51 Rn 144.
[443] Mayer/Kroiß, Anhang IV Rn 148.
[444] Mayer/Kroiß, Anhang IV Rn 148.

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