Rz. 636

Nachfolgende Tabelle soll eine Übersicht über die Werte für einstweilige Anordnungen geben. Dabei ist zu den in der Tabelle dargestellten Werten festzuhalten, dass es sich (teilweise) um Ausgangswerte handelt, von denen das Gericht nach besonderen Umständen des Einzelfalls nach oben oder unten abweichen kann.

 

Rz. 637

 
Gegenstand Regelung seit 1.9.2009 i.V.m § 41 S. 2 FamGKG
e.A. Sorgerecht

2.000 EUR

§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG

kein absoluter Festwert
e.A. Umgangsrecht

2.000 EUR

§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG

kein absoluter Festwert
e.A. Kindesherausgabe

2.000 EUR

§ 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG

kein absoluter Festwert
e.A. § 1 GewSchG

1.000 EUR

§ 49 Abs. 1 FamGKG

kein absoluter Festwert
e.A. § 2 GewSchG

1.500 EUR

§ 49 Abs. 1 FamGKG

kein absoluter Festwert

e.A. Zuweisung der

Ehe- oder LPartwohnung

1.500 EUR

§ 48 Abs. 1 FamGKG

(während der Trennung)

2.000 EUR

§ 48 Abs. 1 FamGKG

(nach Scheidung)

kein absoluter Festwert
e.A. Haushaltsgegenstände

1.000 EUR

§ 48 Abs. 2 FamGKG

(während der Trennung)

1.500 EUR

§ 48 Abs. 2 FamGKG

(nach Scheidung)

kein absoluter Festwert
e.A. Unterhalt

½ des Wertes der Hauptsache

kein absoluter Festwert

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