Rz. 540

Auch § 50 FamGKG gehört zu den Bestimmungen, die bereits vor Inkrafttreten eine Änderung erfahren haben. Grund ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches, das ebenfalls am 1.9.2009 in Kraft getreten ist.[508] Durch die Strukturreform des Versorgungsausgleiches war zunächst geplant, den Wert nach § 50 Abs. 1 FamGKG auf 5.000,00 EUR zu begrenzen. Diese Begrenzung ist jedoch nicht (!) verabschiedet worden.

 

Rz. 541

In der BR-Drucks 343/08[509] wird festgehalten, dass die zunächst/bislang vorgesehenen Festwerte dem konkreten Aufwand der Gerichte und den Leistungen der Anwältinnen und Anwälte im Versorgungsausgleich nicht immer hinreichend Rechnung tragen. Auch hat man (im Gegensatz noch zur Einführung des § 49 GKG zum 1.7.2004 durch das KostRMoG[510]) erkannt, dass neben den Regelsicherungssystemen künftig auch betriebliche und private Versorgungen eine Rolle spielen, wie z.B. auch Riester-Verträge. Durch das neue Teilungsprinzip durch die Versorgungsausgleich-Struktur-Reform (Grundsatz der Teilung jedes Anrechts) – tritt die Bedeutung des einzelnen Anrechts in den Vordergrund. Es wurde daher für sachgerecht gehalten, den Wert in Versorgungsausgleichssachen ähnlich wie in Ehesachen (§ 43 FamGKG) an den Einkünften der Ehegatten zu orientieren.

 

Rz. 542

Die Anhebung des Werts in Versorgungsausgleichssachen für nach der Scheidung stattfindende isolierte Erst- oder Abänderungsverfahren auf 20 % soll dem Umstand Rechnung tragen, dass mit derartigen Verfahren häufig ein höherer Aufwand verbunden ist.[511]

[508] VAStrRefG v. 6.3.2009, BGBl I 2009, 700 – das zum 1.9.2009 in Kraft getreten ist.
[509] BR-Drucks 343/08, S. 261 ff.
[510] BT-Drucks 15/1971, S. 155.
[511] Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks 16/11903, S. 126.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge