Rz. 40

Die Vergütungsansprüche des RA für das Mahnverfahren sind ausführlich unter § 8 Rdn 761 ff. dargestellt.

 

Rz. 41

Für das Mahnverfahren kann grds. auch PKH beantragt werden (vgl. § 6 Rdn 137), wobei die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten meist wegen der Einschränkung des § 121 Abs. 2 ZPO mit der Begründung abgelehnt wird, dass eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich erscheint. Dies wird insbes. damit gerechtfertigt, dass das Mahnverfahren durch das Ausfüllen eines einfachen Formulars eingeleitet werden kann. Nur in ganz speziellen Ausnahmefällen (z.B. bei einer schweren Krankheit, die ein eigenständiges Handeln verhindert) und mit ausführlicher Begründung kann im Einzelfall eine Beiordnung erreicht werden.

 

Rz. 42

Im Zweifel erhält also der Mandant PKH, jedoch ohne Anwaltsbeiordnung, sodass die Justizkasse lediglich auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der Mandant müsste die Rechtsanwaltskosten selbst tragen.

 

Rz. 43

 

Praxistipp:

Der Mandant ist in diesen Fällen meist besser gestellt, wenn seine Forderung direkt im Klagewege geltend gemacht und für die Klage PKH beantragt wird, da er so keine Rechtsanwaltskosten zahlen muss.

 

Rz. 44

Die vorstehenden allgemeinen Ausführungen gelten für das Mahnverfahren insgesamt, gleich in welcher Form es beantragt worden ist.

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