Rz. 126

Ab dem 1.1.2018 sind gem. § 702 Abs. 2 ZPO (n.F.) Folgeanträge für RAe verpflichtend in maschinell lesbarer Form einzureichen. Dies umfasst den Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids, Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids und Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist ausdrücklich von dieser Formvorschrift ausgenommen, wird auf der Website www.online-mahnantrag.de aber trotzdem unter Folgeanträge angeboten.

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