Rz. 7

Das Mahnverfahren gehört zu den Kompetenzfeldern einer Rechtsanwaltsfachangestellten und wird daher ausführlich in den Berufsschulen gelehrt. Jahrelang wurde mit den Auszubildenden u.a. das Ausfüllen der amtlichen Vordrucke für das automatisierte Mahnverfahren geübt, um so Monierungen zu verhindern.

Bereits seit dem 1.12.2008 war es für alle RA verbindlich, den Mahnantrag nur noch in elektronischer Form einzureichen. Aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017, ist der neu gefasste § 702 ZPO am 1.1.2018 in Kraft getreten. Seitdem gilt diese Formvorschrift für alle RA und registrierten Inkassodienstleister auch für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Ausgenommen von dieser Formvorschrift ist nur noch der Widerspruch nach § 702 Abs. 2 Satz 2 letzter Hs. ZPO.

Das Lernen des Ausfüllens der amtlichen Vordrucke entfällt somit für Auszubildende, vielmehr müssen sie nunmehr die elektronische Antragsstellung erlernen.

Das Mahnverfahren bleibt jedoch Kompetenzfeld der Rechtsanwaltsfachangestellten. Es werden daher zunächst allgemeinverbindliche rechtliche Aspekte dargestellt und später die elektronische Antragstellung.

 

Rz. 8

 

Praxistipp:

Die amtlichen Vordrucke für das automatische Mahnverfahren sind weiterhin gültig, sofern sie vom Mandanten selber eingereicht werden. Sollte der Mandant also lediglich eine Beratung wünschen, so könnte er selber das Mahnverfahren mit den amtlichen Vordrucken einleiten.

Er sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass Formularkopien oder mittels Telefax eingereichte Anträge als unzulässig zurückgewiesen werden mit der Rechtsfolge, dass Verjährungsunterbrechung grds. nicht eintritt (BGH, 16.9.1999 – VII ZR 307/98, NJW 1999, 3717).

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