Rz. 13

Sowohl beim Antragsteller als auch beim Antragsgegner ist die genaue Bezeichnung der Partei, ihre vollständige zustellfähige Anschrift, ggf. ihr gesetzlicher Vertreter (z.B. bei einer juristischen Person) und ggf. ihr Prozessbevollmächtigter mit seiner zustellfähigen Anschrift anzugeben.

Bei einer natürlichen Person gibt es dabei meist keine Probleme.

 

Rz. 14

Häufiger tauchen Probleme auf, wenn einer der Verfahrensbeteiligten eine juristische Person ist.

Für die Einzelfirma und für die GmbH & Co. KG gibt es besondere Schlüsselnummern bei der Antragsstellung, die 3 für die Einzelfirma und die 4 für die GmbH & Co. KG. Alle sonstigen Rechtsformen müssen konkret bezeichnet werden (z.B. GmbH, AG, OHG oder GbR).

Bei juristischen Personen ist dabei immer der gesetzliche Vertreter anzugeben, da die juristische Person durch diesen handelt. Die Stellung des gesetzlichen Vertreters muss dabei zu der angegebenen Rechtsform passen (z.B. also Geschäftsführer zur GmbH).

 

Rz. 15

Im Folgenden soll auf zwei Rechtsformen besonders eingegangen werden:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):

Nach dem Urteil des BGH vom 29.1.2001 (II ZR 331/00, NJW 2001, 1056, abzurufen unter www.bundesgerichtshof.de) besitzt die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit, sofern sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Fall ist die Außen-GbR aktiv und passiv legitimiert. Es würde demnach genügen, nur die GbR als Antragsteller oder Antragsgegner anzugeben, der geschäftsführende Gesellschafter oder die Gesellschafter müssten lediglich als gesetzliche Vertreter angegeben werden. Um jedoch nicht nur in das Gesellschaftsvermögen der Außen-GbR vollstrecken zu können, ist es wie bei der OHG sinnvoll, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich, jeweils mit Privatanschrift, einzutragen. Diese würden sodann mit ihrem Privatvermögen gesamtschuldnerisch mit dem Gesellschaftsvermögen haften.

Limited:

Die Limited ist eine besondere Form der Kapitalgesellschaften und stammt aus den Ländern des Commenwealth (z.B. Großbritannien, Kanada, Irland etc.). Dabei besitzt die Limited nur ein ganz geringes Stammkapital, i.d.R. von einem englischen Pfund. Die Limited hat jedoch nur ihren allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, wenn sie entweder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in Deutschland hat. Dabei ist immer im Einzelfall zu überprüfen, ob es sich bei dem im Handelsregister eingetragenen Sitz der Zweigniederlassung tatsächlich um eine Hauptniederlassung der Limited handelt. Nach der Rechtsprechung kann nämlich nicht darauf geschlossen werden, dass die Limited ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Deutschland hat, wenn die Auslandsgesellschaft überwiegend oder vollständig in Deutschland geschäftlich aktiv ist. Sollte also eine Eintragung einer Hauptniederlassung nicht nachweisbar sein, so sollte das Mahnverfahren nach § 703d ZPO vorsorglich bei dem AG eingereicht werden, das für das streitige Verfahren zuständig wäre, ohne Beachtung des Streitwerts.

 

Rz. 16

Besonders wenn die Verjährung des Anspruchs droht, ist eine genaue Bezeichnung des Antragsgegners erforderlich, damit eine alsbaldige Zustellung nicht verhindert wird. Nur wenn der Mahnbescheid fristgerecht beim Mahngericht eingereicht worden ist und die Zustellung alsbald erfolgt, wird die Verjährung des Anspruchs unterbrochen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge