Rz. 6

Treten beide Partner auf Käuferseite auf, so stellen sich stets die Fragen,

in welchem Beteiligungsverhältnis sie erwerben und
welche Regelungen im Innenverhältnis getroffen werden sollen.

Es verbietet sich – wie bei Eheverträgen – jede schematische Regelung, weil stets der individuellen Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft Rechnung zu tragen ist, insbesondere der Rollenverteilung in Erwerbstätigkeit und etwaiger Kinderbetreuung und den Eigenkapitalbeiträgen zur Finanzierung des Kaufgegenstandes.

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