Rz. 10
Vom Rechtsübergang nicht betroffen ist der Sachfolgeschaden (Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Kostenpauschale, Fahrtauslagen, Verdienstausfall, Prämiennachteile). Diese Positionen sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer unabhängig von der Leistung des Kaskoversicherers mit der entsprechenden Haftungsquote zu regulieren; hierzu gehören auch Verschrottungskosten.[2]
Rz. 11
Beispiel
Reparaturkosten | 6.000 EUR |
merkantiler Minderwert | 500 EUR |
Nutzungsentschädigung | 400 EUR |
Sachverständigenkosten | 300 EUR |
Abschleppkosten | 200 EUR |
Rückstufungsschaden | 250 EUR |
Kostenpauschale | 30 EUR |
insgesamt: | 7.680 EUR |
Hierauf leistet die Vollkaskoversicherung: Fahrzeugschaden (6.000 EUR abzgl. Selbstbeteiligung i.H.v. 1.000 EUR) 5.000 EUR.
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