Rz. 10

Vom Rechtsübergang nicht betroffen ist der Sachfolgeschaden (Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Kostenpauschale, Fahrtauslagen, Verdienstausfall, Prämiennachteile). Diese Positionen sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer unabhängig von der Leistung des Kaskoversicherers mit der entsprechenden Haftungsquote zu regulieren; hierzu gehören auch Verschrottungskosten.[2]

 

Rz. 11

 

Beispiel

 
Reparaturkosten 6.000 EUR
merkantiler Minderwert 500 EUR
Nutzungsentschädigung 400 EUR
Sachverständigenkosten 300 EUR
Abschleppkosten 200 EUR
Rückstufungsschaden 250 EUR
Kostenpauschale 30 EUR
insgesamt: 7.680 EUR

Hierauf leistet die Vollkaskoversicherung: Fahrzeugschaden (6.000 EUR abzgl. Selbstbeteiligung i.H.v. 1.000 EUR) 5.000 EUR.

[2] OLG Hamm, SP 2000, 162.

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