Rz. 5

Wenn von einem Mitverschulden des Mandanten auszugehen ist, empfiehlt es sich, die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und Schadenersatzansprüche bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen. In der Regel kann dadurch trotz einer Mithaftungsquote eine nahezu vollständige Schadenregulierung durchgeführt werden.

Zur Schadenberechnung vgl. die Schaubilder im Anhang (siehe § 24 Rdn 4 ff.).

 

Rz. 6

Nimmt der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, gehen zwar insoweit seine Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger gemäß § 86 VVG auf seine Vollkaskoversicherung über. Dieser Forderungsübergang darf sich jedoch gemäß § 86 Abs. 1 S. 2 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken. Der Geschädigte kann daher seinen Fahrzeugschaden auch weiterhin gegenüber dem Schädiger geltend machen. Obergrenze ist jedoch der tatsächliche – kongruente – Fahrzeugschaden.

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