Rz. 13
Hinweis
Für die Praxis empfiehlt sich im Regelfall folgende Bearbeitung (siehe auch § 24 Rdn 4 ff.):
1. | Geltendmachung der Kaskoentschädigung beim Kaskoversicherer. |
2. | Geltendmachung des restlichen kongruenten Schadens gegenüber dem Haftpflichtversicherer. |
Beispiel: Berechnung des restlichen kongruenten Schadens
Selbstbeteiligung | 1.000 EUR |
merkantiler Minderwert | 500 EUR |
Sachverständigenkosten | 300 EUR |
Abschleppkosten | 200 EUR |
insgesamt: | 2.000 EUR |
Diese Positionen muss der Haftpflichtversicherer voll regulieren bis zur Quote des Betrages, für den er einzustehen hat, und zwar ohne Rücksicht auf die Leistungen des Kaskoversicherers. Die weiteren Schadenpositionen (Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Unkostenpauschale, Schmerzensgeld usw.) richten sich nach der Haftungsquote des Haftpflichtversicherers.
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