Rz. 13

 

Hinweis

Für die Praxis empfiehlt sich im Regelfall folgende Bearbeitung (siehe auch § 24 Rdn 4 ff.):

1. Geltendmachung der Kaskoentschädigung beim Kaskoversicherer.
2. Geltendmachung des restlichen kongruenten Schadens gegenüber dem Haftpflichtversicherer.
 

Beispiel: Berechnung des restlichen kongruenten Schadens

 
Selbstbeteiligung 1.000 EUR
merkantiler Minderwert 500 EUR
Sachverständigenkosten 300 EUR
Abschleppkosten 200 EUR
insgesamt: 2.000 EUR

Diese Positionen muss der Haftpflichtversicherer voll regulieren bis zur Quote des Betrages, für den er einzustehen hat, und zwar ohne Rücksicht auf die Leistungen des Kaskoversicherers. Die weiteren Schadenpositionen (Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Unkostenpauschale, Schmerzensgeld usw.) richten sich nach der Haftungsquote des Haftpflichtversicherers.

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