Rz. 1777

 

Zum Thema

Jahnke "Beitragsregress nach § 179 Ia SGB VI" VersR 2005, 1203; Küppersbusch/Höher, 11. Aufl. 2013, Rn 758; Langenick "Der Beitragsregress des Bundes nach § 179 Ia SGB VI im Lichte aktueller OLG-Urteile und der Rechtsprechung des BGH zu analogen Problemkreisen – ein "Déjà-vu-Erlebnis"?" NZV 2007, 105; Langenick/Vatter "Der Beitragsregress des Bundes gemäß § 179 Ia SGB VI – eine notwendige Gesetzesvorschrift?" NZV 2005, 609; Wenzel-Stahl, 1. Aufl. 2012, Kap. 5 Rn 318 ff.

 

Rz. 1778

Mit dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter "in geschützten Einrichtungen" (SVBG) v. 7.5.1975 (BGBl I 1975, 1061) wurden die wirtschaftlichen Leistungen für diese behinderten Menschen von der Sozialhilfe zur Sozialversicherung verschoben. Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte oder Blindenwerkstätten wurden u.a. in die Rentenversicherung einbezogen. Beitragspflichtig war nicht ihre – häufig schmale – Vergütung, sondern ein Mindestarbeitsentgelt, für das der als Arbeitgeber geltende Träger der Einrichtung die Beiträge nahezu allein zu tragen hatte. Die Beitragslast wurde ihm durch Erstattungsansprüche gegen die für Behinderte zuständigen Kostenträger und gegen Bund und Länder abgenommen. Für behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten tätig sind, gilt dieses System prinzipiell weiterhin (Versicherungspflicht: § 1 S. 1 Nr. 2 lit. a SGB VI; Mindestentgelt: § 162 Nr. 2 SGB VI; Tragung der Beiträge: § 168 I Nr. 2 SGB VI; Beitragserstattung: § 179 I 1, 2 SGB VI).[1146]

[1146] Siehe auch BayLSG v. 25.2.2010 – L 10 AL 225/08 KL – jurisPR-SozR 11/2011 Anm. 1 (Anm. Dau) (BSG hat Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschl. v. 7.12.2010 – 11 AL 74/10 B –) (Zur Frage, ob der Bund den Trägern der WfbM Beiträge für Tätigkeiten behinderter Menschen außer im Arbeitsbereich auch im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich zu erstatten hat oder ob insoweit die Kostenträger erstattungspflichtig sind).

1. Rechtsnorm

 

Rz. 1779

Das 4. Euro-Änderungsgesetz[1147] enthielt neben der Neufassung des § 119 SGB X in Art. 6 Nr. 9 die erstmalige Schaffung des § 179 Ia SGB VI.

 

Rz. 1780

 

§ 179 SGB VI – Erstattung von Aufwendungen

(1) 1Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt.

2Im Übrigen erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung die von diesen getragenen Beiträge für behinderte Menschen; das gilt auch, wenn sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind, soweit die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Rentenversicherung zuständige Kostenträger sind.

3Für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend.

4Die zuständigen Stellen, die Erstattungen des Bundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können auch nach erfolgter Erstattung bei den davon umfassten Einrichtungen, Integrationsprojekten oder bei deren Trägern die Voraussetzungen der Erstattung prüfen.

5Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, haben die von der Erstattung umfassten Einrichtungen, Integrationsprojekte oder deren Träger den zuständigen Stellen auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich sind.

6Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die der Erstattung zugrunde liegende Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren eigenen Geschäftsräumen oder denen der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen.

7Das Wahlrecht nach Satz 6 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen der Einrichtungen, Integrationsprojekte oder deren Trägern gerechtfertigt erscheinen lassen.

(1a) 1Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Bund über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat.

2Die nach Landesrecht für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen zuständige Stelle macht den nach Satz 1 übergegangenen Anspruch geltend.

3§ 116 Abs. 2 bis 7, 9 und die §§ 117 und ...

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