Rz. 1193

Asylbewerber dürfen – unter Beschränkungen (u.a. Meldepflicht bis zum 3. Tag ab Arbeitsaufnahme, § 8a AsylbLG) – grundsätzlich eine Beschäftigung aufnehmen (siehe u.a. § 61 AsylVfG, § 7 II AsylbLG). Anlässlich dieser Beschäftigung können sie sozialversichert sein, so dass dann die gesetzliche Sozialversicherung (vor allem Kranken- und Unfallversicherung) eintrittspflichtig (mit den dann an § 116 SGB X ausgerichteten Forderungsübergängen) sein kann.

 

Rz. 1194

Ob und in welchem Volumen einem Asylbewerber Verdienstausfallschaden entstanden ist und wäre, ist nur schwer unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände (u.a. Stand des Asylverfahrens, bisherige Aufenthaltsdauer, Herkunftsland, Erfüllung der Meldepflichten, örtliche Gebundenheit etc.) zu prognostizieren.[752]

[752] Vgl. auch BGH v. 8.11.2001 – IX ZR 404/99 – BGHReport 2002, 373 = NZV 2002, 268 (Im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsrisiko sind auch die ausländerrechtliche Stellung des Klägers und die Verdienstmöglichkeiten eines ungelernten Arbeiters in seiner Heimat zu würdigen).

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