Rz. 1633a
Die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, für identische Klagebegehren alternative Gerichtszuständigkeiten zu gewähren, wird von der Rechtsprechung[1057] ohne Diskussion akzeptiert. In der Praxis sind, mangels ausreichender Abstimmung der verschiedener Gerichtszweige in der Sache divergierende Entscheidungen zu befürchten, so dass etliches dafür spricht, die Aufspaltung des Rechtsweges zwischen Primäranspruch und Sekundärrechtschutz grundsätzlich aufzuheben und beides einem einzigen Gerichtszweig zuzuweisen.[1058]
Rz. 1633b
Für Fragen des Auffüllens des Rentenkontos bieten sich wegen der größeren Sachnähe die Sozialgerichte an.[1059]
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