Rz. 116

Als scheinselbstständig gelten solche Erwerbstätige, die zwar den Status eines selbstständigen Unternehmers (freiwillig oder auf Drängen ihres Auftraggebers) nach außen hin darbieten, deren Tätigkeit tatsächlich aber der eines Arbeitnehmers entsprechen.

 

Rz. 117

Der Aspekt der Scheinselbstständigkeit ist nach wie vor zu beachten u.a. bei der Regulierung folgender Personenkreise:[84]

Auslieferungs-, Express-, Paketdienst-[85] und Kurierfahrer,
LKW-Fahrer,[86]
Bauarbeiter, Betontransporter, Fliesenleger, Rohrleger,
Journalisten, Programmierer,
Franchisenehmer.[87]
 

Rz. 118

Bei "freien Mitarbeitern" sind die Einkommensstrukturen und die Verteilung auf mehrere Auftraggeber zu hinterfragen.

 

Rz. 119

Der Gesetzgeber hat mit § 1 II Nr. 1 SchwarzArbG die Scheinselbstständigkeit als Fall der Schwarzarbeit definiert.

 

Rz. 120

Personen, die einen Existenzgründungszuschuss (§ 93 SGB III a.F., § 421l SGB III a.F.) beantragten, gelten – widerlegbar vermutet – als Selbstständige. § 7 IV SGB IV ist ersatzlos mit Wirkung ab 1.7.2009 gestrichen.[88]

[84] Siehe auch: "Versicherungsrechtliche Beurteilung scheinselbstständiger Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger," BB 1999, 1500 sowie: Küttner-Voelzke, Nr. 374 Rn 21.
[85] Hess LSG v. 19.10.2006 – L 8/14 KR 1188/03 – ErsK 2007, 119 (Fahrer eines Paketdienstes [German Parcel] sind keine selbstständigen Unternehmer).
[86] LSG München v. 9.5.2012 – L 5 R 23/12 – jurisPR-SozR 14/2012, Anm. 1 (Anm. Sonnhoff) (LKW-Fahrer ohne eigenen Lkw sind regelmäßig abhängig beschäftigt).
[88] Art. 1 Nr. 3b, Art. 21 X des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 BGBl I 2007, 3024.

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