Rz. 116
Als scheinselbstständig gelten solche Erwerbstätige, die zwar den Status eines selbstständigen Unternehmers (freiwillig oder auf Drängen ihres Auftraggebers) nach außen hin darbieten, deren Tätigkeit tatsächlich aber der eines Arbeitnehmers entsprechen.
Rz. 117
Der Aspekt der Scheinselbstständigkeit ist nach wie vor zu beachten u.a. bei der Regulierung folgender Personenkreise:[84]
▪ | Auslieferungs-, Express-, Paketdienst-[85] und Kurierfahrer, |
▪ | LKW-Fahrer,[86] |
▪ | Bauarbeiter, Betontransporter, Fliesenleger, Rohrleger, |
▪ | Journalisten, Programmierer, |
▪ | Franchisenehmer.[87] |
Rz. 118
Bei "freien Mitarbeitern" sind die Einkommensstrukturen und die Verteilung auf mehrere Auftraggeber zu hinterfragen.
Rz. 119
Der Gesetzgeber hat mit § 1 II Nr. 1 SchwarzArbG die Scheinselbstständigkeit als Fall der Schwarzarbeit definiert.
Rz. 120
Personen, die einen Existenzgründungszuschuss (§ 93 SGB III a.F., § 421l SGB III a.F.) beantragten, gelten – widerlegbar vermutet – als Selbstständige. § 7 IV SGB IV ist ersatzlos mit Wirkung ab 1.7.2009 gestrichen.[88]
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