Rz. 912
Unfallversicherungsschutz besteht nach § 8 II Nr. 4 SGB VII auch für Familienheimfahrten bei 2. Wohnsitz. Auch Ledige können einen Zweitwohnsitz haben.[531]
Rz. 913
Wohnung des Ehegatten und der Kinder ist regelmäßig die Familienwohnung.[532]
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