Rz. 912

Unfallversicherungsschutz besteht nach § 8 II Nr. 4 SGB VII auch für Familienheimfahrten bei 2. Wohnsitz. Auch Ledige können einen Zweitwohnsitz haben.[531]

 

Rz. 913

Wohnung des Ehegatten und der Kinder ist regelmäßig die Familienwohnung.[532]

[531] BSG v. 29.4.1982 – 2 RU 44/81 – juris = RegNr. 9650 (Bei dem Begriff der Familienwohnung spielen auch psychologische und soziologische Merkmale eine wichtige Rolle, zu denen u.a. das Zusammengehörigkeitsgefühl mit anderen Menschen wie der Mutter und den Freunden zählt), BSG v. 29.11.1963 – 2 RU 56/63 – BSGE 20, 110 (Auch die selbstständige Wohnung eines alleinstehenden Versicherten ist eine Familienwohnung, wenn sie den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse bildet).
[532] BSG v. 31.10.1972 – 2 RU 2/70 – BSGE 35, 32 = NJW 1973, 391 (Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse eines verheirateten Versicherten ["Familienwohnung" i.S.v. § 550 S. 3 RVO] befindet sich regelmäßig auch dann an dem Ort der gemeinsamen Wohnung der Eheleute, wenn die Kinder weiterhin in der früheren ehelichen Wohnung leben).

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