Rz. 893
Zum Thema
Burmann/Jahnke "Gesetzliche Unfallversicherung – Soziale Sicherung und Haftpflichtabsicherung" NZV 2014, 5; Krasney "Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Erhalt von stationären Behandlungen – Drei Problemfelder" NZS 2011, 601; Ricke "Zuständigkeiten in der Unfallversicherung und Satzungsrecht" NZS 2012, 417; Ricke "Haftungsbeschränkung nach § 104 SGB VII für "weitere" Unternehmer – zum Meinungsumschwung des BGH" NZS 2011, 454; Spellbrink "Die Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren des Unfallversicherungsträgers mit dem Geschädigten im Lichte der neueren Rechtsprechung des BSG" NZS 2013, 441; Wussow-Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 2 Rn 246 ff., Wussow-Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 80 Rn 29 ff., 302 ff.
Rz. 894
§ 2 SGB VII – Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. | Beschäftigte, | ||||||||||
2. | Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, | ||||||||||
3. | Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, | ||||||||||
4. | behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, | ||||||||||
5. | Personen, die
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. |
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6. | Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | ||||||||||
7. | selbstständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | ||||||||||
8. |
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9. | Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, | ||||||||||
10. | Personen, die
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11. | Personen, die
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12. | Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, | ||||||||||
13. | Personen, die
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