Rz. 1411

Nach der ursprünglichen, bis zum 31.12.2000 geltenden, Fassung des § 119 SGB X musste der Verletzte im Unfallzeitpunkt als pflichtversicherter Beitragszahler sozialversichert gewesen sein; dass der Verletzte zu irgendeinem früheren oder späteren Zeitpunkt als dem Tag des Unfallereignisses einmal pflichtversichert war, reichte ebenso wenig aus wie eine auf den Unfallzeitpunkt (oder noch davor) wirkende Nachversicherung (z.B. bei Beamten). Nach der zum 1.1.2001 eingeführten Neufassung des § 119 SGB X reicht seither, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt vor oder nach dem Unfall Pflichtbeiträge auf dem Rentenkonto vorzufinden sind. § 120 I 2 SGB X erstreckt die Neufassung rückwirkend auch für vor dem 1.1.2001 vorgenommene Schadenregulierungen, wenn über diese noch nicht abschließend entschieden wurde.

 

Rz. 1412

Konsequenzen ergeben sich insbesondere bei Abfindung des unmittelbar Geschädigten (siehe Rn 1659 ff.).

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