Rz. 399

Den Zusatzkassen (im öffentlichen Dienst z.B. VBL oder ZVK) und Trägern der betrieblichen Altersversorgung steht kein § 119 SGB X vergleichbarer Regressanspruch auf Ersatz der ihnen entgehenden, für einen Verletzten zu entrichtenden, Beiträge zu.

 

Rz. 400

Muss ein Verletzter seine Tätigkeit unfallbedingt ganz oder teilweise einstellen und entstehen deshalb Beitragsausfälle in der betrieblichen Altersversorgung, hat der Schädiger nur dem Verletzten die Minderungen bei der Betriebsrente zu ersetzen. Keine Ersatzpflicht besteht aber gegenüber Familienangehörigen, wenn diese nunmehr nach einem unfallfremden Tode des Unfallbeteiligten gekürzte Betriebsrenten erhalten (mittelbarer Schaden).

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