Rz. 1287

 

Hinweis

Dazu auch weiter oben (siehe Rn 325 ff.) und in Kapitel 16 (siehe § 16 Rn 44 ff.).

 

Rz. 1288

Handlungen des Geschädigten (wie Abfindung, Haftungsvereinbarung, Verjährung) vor jeweiligem sukzessiven Übergang beeinträchtigen das Forderungsrecht des Privatversicherers und berechtigen diesen zu Sanktionen nach § 86 II VVG, § 67 I 3 VVG a.F. (Leistungsverweigerungsrecht).

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