Rz. 429

 

§ 45 SGB I – Verjährung[297]

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet 6 Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

§ 46 SGB I – Verzicht

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

 

Rz. 430

Nach § 45 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs (Jahresultimoverjährung), in dem sie entstanden sind.

 

Rz. 431

Nach § 46 I Hs. 1 SGB I kann der Versicherte zwar auf alle Sozialleistungen verzichten,[298] aber Vorsicht ist angezeigt: Der Verzicht ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich (§ 46 I Hs. 2 SGB I).

[297] Art. 229 § 6 I, II EGBGB gilt entsprechend bei der Anwendung von § 45 II, III SGB I i.d.F. ab 1.1.2002 (§ 70 SGB I).
[298] Zu den Anforderungen an einen formularmäßigen Verzicht auf Sozialleistungen siehe BSG v. 25.7.1995 – 10 RKg 9/94 – BSGE 76, 203 = MDR 1996, 180 = WI 1996, 52 (Ankreuzen von auf Formular vorgegebenen Alternativen bedeutet nur bei Hinzutreten besonderer Umstände eine Verzichtserklärung).

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