Rz. 1908

Wird der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig und tritt er in den Ruhestand, erhält er anstelle der früheren Dienstbezüge ein Unfallruhegehalt (§ 36 I BeamtVG), berechnet nach § 36 II, III BeamtVG. Für Beamte, die vor dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand treten, ist § 13 BeamtVG (Zurechnungszeit) zu beachten (§ 36 II BeamtVG). Das Unfallgehalt liegt gemäß § 36 III BeamtVG 20 % über dem Normalversorgungssatz (§ 14 BeamtVG); mindestens werden ⅔, höchstens ¾ der ruhegehaltsfähigen Bezüge gezahlt.

 

Rz. 1909

Nach § 37 BeamtVG wird ein erhöhtes Ruhegehalt gezahlt, wenn ein Beamter unter Einsatz seines Lebens bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung dienstunfähig mit einer MdE von 50 % und mehr wird und in den Ruhestand eintritt. Insofern besteht keine Schadenkongruenz hinsichtlich des (mit Rücksicht auf die Gefahr geleisteten) Erhöhungsbetrages.

 

Rz. 1910

Es besteht Kongruenz zum Verdienstausfallschaden.

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