Rz. 986
Da die Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließlich kongruent zum Verdienstausfallschaden ist, ist sie auch dann nicht auf das Schmerzensgeld anzurechnen, wenn der Verletzte keinen Erwerbsschaden erlitten hat.[595] Die aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlte Verletztenrente bleibt bei der Schmerzensgeldbemessung außer Betracht.[596]
Rz. 987
Die Gewährung einer Verletztenrente spielt auch für die Schmerzensgeldzumessung keine Rolle.[597]
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