Rz. 1028

Da bereits in der Person des Verletzten selbst kein Anspruch entstanden ist, kann auch kein Anspruch auf Rechtsnachfolger (z.B. Arbeitgeber, SHT, SVT) übergehen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenarbeitgeber handelt (siehe § 6 Rn 12 f.).

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