Rz. 1426

Seit dem 1.1.2001[896] gelten für den Beitragsregress nach § 119 SGB X veränderte Voraussetzungen, wobei das neue Recht Rückwirkung entfalten soll.

[896] Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 BGBl I 2000, 1983.

aa) Unfalltag

(1) Unfall vor dem 1.7.1983

 

Rz. 1427

Einzelheiten hierzu weiter oben (siehe Rn 1396 ff.).

(2) Unfall nach dem 30.6.1983

 

Rz. 1428

§ 119 SGB X gilt nur für Schadenereignisse, die sich nach dem 30.6.1983 (Unfalltag) ereigneten, § 120 I 1 SGB X (bis zum 31.12.2000 Art. II § 22 des Gesetzes v. 4.11.1982, BGBl I, 1450). Bei Schadenfällen vor dem Inkrafttreten des § 119 SGB X, also vor dem 1.7.1983, muss der Verletzte selbst noch für seine Absicherung sorgen.

 

Rz. 1429

Zu differenzieren ist wegen der Neuregelung von § 119 SGB X und § 179 Ia SGB VI für Zeiträume vor und nach dem 1.1.2001.

bb) Pflichtversicherung

 

Rz. 1430

Voraussetzung ist nach § 119 SGB X n.F. – wie schon nach § 119 SGB X a.F. – das Bestehen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Werden oder wurden freiwillige Beiträge entrichtet, greift § 119 SGB X ebenso wenig wie in denjenigen Fällen, in denen überhaupt keine Beiträge entrichtet sind.[897]

 

Rz. 1431

Wurden vor dem Haftpflichtgeschehen nur 400 EUR-Jobs (gleiches gilt für 450 EUR-Jobs) ausgeübt, begründen diese eine grundsätzliche[898] Aktivlegitimation der DRV für den Regress nach § 119 SGB X nur dann, wenn entweder anderweitig ein Pflichtbeitrag auf dem Beitragskonto existiert oder aber anlässlich der 400 EUR/450 EUR-Beschäftigung eine Aufstockung auf den Pflichtbeitrag bereits erfolgte (siehe auch Rn 1462).

[897] LG Münster v. 9.5.2005 – 15 O 646/04 – juris unter Hinweis auf BT-Drucks 14/4395, S. 61.
[898] Zur Höhe bedarf es ferner des Nachweises, dass Pflichtbeiträge entfallen sind.

cc) Zeitpunkt der Rentenversicherungspflichtigkeit

(1) § 119 SGB X a.F.

 

Rz. 1432

 

Hinweis

Zur Gesetzesbegründung weiter oben (siehe Rn 1379 ff.).

Zum Thema

Küppersbusch "Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 119 SGB X – Hinweise für die praktische Schadensregulierung" VersR 1988, 665; Küppersbusch "Beitragsregreß nach §§ 116, 119 SGB X n.F." NZV 1992, 58; Wenzel-Stahl, 1. Aufl. 2012, Kap. 5 Rn 283 ff.; Wussow-Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 78 Rn 7 ff.

 

Rz. 1433

 

§ 119 SGB X a.F. (Fassung bis zum 31.12.2000) – Übergang von Beitragsansprüchen

(1) 1Soweit der Schadensersatzanspruch eines Versicherten, der der Versicherungspflicht unterliegt, den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung umfaßt, geht dieser auf den Versicherungsträger über; dies gilt nicht, wenn und soweit der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt.

2Der Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 geht dem Übergang nach dieser Vorschrift vor.

(2) 1Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, hat den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck zu übermitteln.

2Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zu bestimmen.

(3) 1Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses pflichtversichert war.

2Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Sozialversicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadensersatzanspruch gestanden hätte.

 

Rz. 1434

Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht war der Regress nach § 119 SGB X beschränkt auf denjenigen Personenkreis, der

im Unfallzeitpunkt[899] sozialversichert war,
und zwar als pflichtversicherter Beitragszahler.
 

Rz. 1435

Pflichtversicherungen zu anderen Zeitpunkten waren bis zum 31.12.2000 ebenso irrelevant wie rückwirkende Versicherungen. Es reichte nicht aus, dass der Verletzte zu einem früheren Zeitpunkt oder nach dem Unfallereignis irgendwann einmal pflichtversichert war. Auch durch eine Nachversicherung (z.B. bei Beamten) wurde der Regress nach § 119 SGB X nicht begründet.[900]

[899] LG Mannheim v. 9.8.1990 – 5 O 72/90 – VersR 1991, 899.
[900] OLG Karlsruhe v. 6.3.1991 – 1 U 240/90 – NZV 1992, 156.

(2) § 119 SGB X n.F. (ab 1.1.2001)

 

Rz. 1436

 

Hinweis

Zur Gesetzesbegründung weiter oben (siehe Rn 1386 ff.).

Zum Thema

Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, 1. Aufl. 2013, § 3 Rn 138 ff., Wussow-Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 78 Rn 38 ff.

 

Rz. 1437

 

§ 119 SGB X – Übergang von Beitragsansprüchen

(1) 1Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1. der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2. der Anspruch auf Ersatz von Beit...

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