Rz. 143
Vermögenswirksame Leistungen zur Vermögensbildung nach dem Vermögensbildungsgesetz sind als Teil der Vergütung dem Verletzten zu erstatten.[103]
Rz. 144
Nach § 1 I 2 BesVNG[104] erhalten auch Beamte, Richter/Staatsanwälte, Soldaten (§ 1 I, III Nr. 2 BBesG) diese Leistung.
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