Rz. 143

Vermögenswirksame Leistungen zur Vermögensbildung nach dem Vermögensbildungsgesetz sind als Teil der Vergütung dem Verletzten zu erstatten.[103]

 

Rz. 144

Nach § 1 I 2 BesVNG[104] erhalten auch Beamte, Richter/Staatsanwälte, Soldaten (§ 1 I, III Nr. 2 BBesG) diese Leistung.

[103] LG Mannheim v. 6.11.1973 – 2 O 350/72 – VersR 1974, 605.
[104] Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit – Art. VI Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) – i.d.F. der Bekanntmachung v. 16.5.2002 BGBl I 2002, 1778.

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